III. Rechtliche Rahmenbedingungen gegen rassistische Diskriminierung im Arbeitsleben

Der rechtliche Hintergrund der Bekämpfung von Diskriminierung findet sich im Europarecht. Bereits seit Mitte der 1970er-Jahre gab es detaillierte Regelungen zur Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben. Zu nennen sind insbesondere die Entgeltgleichheits-Richtlinie (1975) und die Gleichbehandlungs-Richtlinie (1976). Im Jahr 2000 wurden zwei weitere Richtlinien erlassen, die Diskriminierung aufgrund der „Rasse“ und ethnischen Herkunft, der Religion und Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung verhindern und bekämpfen sollen.
Diese beiden sogenannten Auszeichnung für Verweis zu einem Begriff in den Begriffserklärungen in neuem Fenster Anti-Diskriminierungs-Richtlinien der EU (Antirassismus-Richtlinie, Beschäftigungs-Rahmen-Richtlinie) wurden im Hinblick auf private Dienstverhältnisse im Auszeichnung für Verweis zu einem Begriff in den Begriffserklärungen in neuem Fenster Gleichbehandlungsgesetz (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004), in österreichisches Recht umgesetzt. Das GlBG ist auf alle Sachverhalte, die sich nach dem 30. Juni 2004 ereignen, anwendbar. Die folgenden Ausführungen betreffen private Arbeitsverhältnisse, aber nicht das Dienstrecht des Bundes und der Länder, das in eigenen Gesetzen geregelt ist.

1. Das neue Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Das „alte“ – bis 30. Juni 2004 gültige – Gleichbehandlungsgesetz enthielt Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben. Diese Regeln wurden – in Details erweitert – übernommen und um ein Diskriminierungsverbot aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung erweitert. Die Beschäftigungs-Rahmen-Richtlinie sieht auch ein Diskriminierungsverbot auf Grund einer Behinderung vor. Für diesen Diskriminierungsgrund sollen im Behinderteneinstellungsgesetz eigene Bestimmungen geschaffen werden.

1.1 Die Diskriminierungsgründe

Das Diskriminierungsverbot aufgrund der unten angeführten Gründe gilt unabhängig davon, ob der Grund wirklich vorliegt oder nur vermutet wird. Deshalb kann sich z.B. ein heterosexueller Mann, der wegen angeblicher Homosexualität belästigt wird, auf das Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung berufen.
Geschlecht: Die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes ist selbstverständlich weiterhin ein Kernpunkt des GlBG.
Ethnische Zugehörigkeit: Das GlBG fasst die – von der Antirassismus-Richtlinie gebrauchten – Begriffe „Rasse und ethnische Herkunft“ unter ethnischer Zugehörigkeit zusammen. Diese entsteht aufgrund von allen Merkmalen, die eine Person für die Mehrheitsgesellschaft als fremd erscheinen lassen. Dazu gehören Hautfarbe und andere äußerliche Merkmale, (Mutter)sprache, Religion, Sitte oder kulturelle Herkunft sowie (aktuelle oder ehemalige) fremde Staatsbürgerschaft.
Religion und Weltanschauung: Religion oder Weltanschauung sind wohl am schwierigsten zu definieren. Als Mindestvoraussetzung, um von einer Religion sprechen zu können, müssen wohl ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise, ein Kult (inklusive Riten und Symbolen) und ein Transzendenzbezug vorliegen. Religion liegt jedenfalls bei den anerkannten Religions- und Bekenntnisgemeinschaften vor, darf aber keinesfalls auf diese beschränkt werden. Was unter einer Weltanschauung zu verstehen ist, kann vor den ersten Klarstellungen durch Gerichte nicht abschließend bestimmt werden. Auf jeden Fall fällt Atheismus darunter. Nicht nur, aber besonders bei MigrantInnen wird die Religion regelmäßig einen Aspekt ihrer ethnischen Zugehörigkeit darstellen.
Alter: Diskriminierung aufgrund des Alters kann sowohl bei zu hohem als auch bei zu niedrigem Lebensalter vorliegen.
Sexuelle Orientierung: Dieser Diskriminierungsgrund ist weit auszulegen. Hetero-, homo- und bisexuelle Ausrichtung dürfen ebenso wenig Grund für eine Diskriminierung darstellen wie eine homosexuelle Partnerschaft. Eine Privilegierung der Ehe gegenüber (hetero- wie homosexuellen) Partnerschaften bleibt aber weiterhin möglich.

1.2 Diskriminierungsformen und ihre Rechtsfolgen

Von Diskriminierung sprechen wir umgangssprachlich, wenn jemand in ungerechtfertigter Weise schlechter behandelt wird als eine andere Person. Die beiden Anti-Diskriminierungs-Richtlinien und das GlBG wenden diesen Begriff sehr differenziert auf verschiedene Handlungen an.
Das GlBG kennt fünf Diskriminierungsformen:
  1. Unmittelbare Diskriminierung
  2. Mittelbare Diskriminierung
  3. Anweisung zur Diskriminierung
  4. Belästigung und
  5. Anweisung zur Belästigung.
Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der oben genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
BEISPIEL
Jemand wird aufgrund seiner Hautfarbe bei der Bewerbung abgelehnt.

Rechtsfolge:

Bei einem Verstoß gegen das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung droht ArbeitgeberInnen und ArbeitsvermittlerInnen eine Verwaltungsstrafe von 360 Euro, ersteren aber erst nach einer einmaligen Verwarnung.
Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz).
Diskriminierende Kündigungen und Entlassungen können natürlich angefochten werden.


Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe, Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen besonders benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
BEISPIELE
1
Es werden perfekte Deutschkenntnisse verlangt. Dadurch werden Menschen nicht deutscher Muttersprache benachteiligt. Wenn die speziellen Aufgaben nicht perfekte Sprachkenntnisse verlangen, ist dieses Kriterium nicht sachlich gerechtfertigt und daher diskriminierend.

2
Eine Abteilungsleiterin weist ihren Sachbearbeiter an, nur BewerberInnen mit „österreichischen“ Namen zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. (Der Sachbearbeiter diskriminiert natürlich auch, wenn er dieser Anweisung Folge leistet.)

Rechtsfolge:

Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz).


Anweisung zur Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person einer anderen – in welcher Form auch immer – eine Weisung erteilt, befiehlt oder nachdrücklich nahe legt, eine andere Person (unmittelbar oder mittelbar) zu diskriminieren. Anweisung ist also nur von einer hierarchisch höher gestellten gegenüber einer niedriger gestellten Person möglich.
Belästigung liegt vor, wenn eine Verhaltensweise, die mit einem der verpönten Diskriminierungsgründe zusammen hängt, für die betroffene Person
Diskriminieren können

1.3 Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot

Auszeichnung für Verweis zu einem Begriff in den Begriffserklärungen in neuem Fenster Positive Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung von gesellschaftlich benachteiligten Gruppen sind jedenfalls möglich. Um das Vorliegen einer solchen positiven Maßnahme zu beweisen, ist es erforderlich, einen entsprechenden Förderplan zu erstellen und im Einzelfall nachzuweisen, dass diesem entsprechend gehandelt wurde.
Positive Maßnahmen sind selbstverständlich nur zugunsten gesellschaftlich benachteiligter Gruppen zulässig.
Ungleichbehandlungen aufgrund aller genannten Merkmale sind möglich, wenn
Ausgenommen vom Gleichbehandlungsgebot auf Grund des Alters sind:
Unterscheidungen nach der Religion sind nur bei sogenannten „Tendenzbetrieben“ möglich: So können Kirchen von ihren Pfarrern natürlich das Bekenntnis zu ihrer Religion verlangen, nicht aber vom administrativen Personal oder den Reinigungskräften.
Unterscheidungen nach der Staatsbürgerschaft stellen grundsätzlich keine Diskriminierung dar, sie dürfen aber keine mittelbare Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit bewirken.
Daher sind Unterscheidungen nach der Staatsbürgerschaft erlaubt, wenn sie zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind, z.B. durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Eine willkürliche Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter StaatsbürgerInnen stellt dagegen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar.

1.4 Verfahren bei Diskriminierung

Wer sich diskriminiert erachtet, kann folgende Wege zur Rechtsdurchsetzung beschreiten:
TIPP

Neue Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durch das GlBG

Dokumentation

Das GlBG verschiebt die Beweislast zu Lasten der Person, die glaubhaft einer Diskriminierung bezichtigt wird. ArbeitgeberInnen müssen in solchen Fällen nachweisen können, wie Entscheidungen der Jobausschreibung und Personalauswahl, Gehaltsfestsetzung, der Aus- und Weiterbildung, von Beförderungen, der Festsetzung von sonstigen Arbeitsbedingungen sowie der Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen wurden.
Diese Dokumentation sollte zumindest einen Zeitraum von 3-5 Jahren umfassen.

Die erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin

Bereits bisher hatten ArbeitgeberInnen nach dem Angestelltengesetz eine Fürsorgepflicht zugunsten der ArbeitnehmerInnen. Diese bezog sich auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen. Das Verbot der Belästigung und die Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen gegen Belästigung durch Dritte aufgrund der genannten Diskriminierungsgründe hat die Fürsorgepflicht präzisiert. Kommt ein/eine ArbeitgeberIn ihrer Fürsorgepflicht nicht nach – das heißt er/sie verhindert eine Diskriminierung nicht oder stellt sie nicht ab –, droht Schadenersatz.