Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten nach dem Gleichbehandlungsgesetz?
Was ist eigentlich diskriminierendes Verhalten?
Was ist nach der Gesetzeslage verboten? Diskriminieren Sie ohne es selbst zu wissen?
Folgende Fallbeispiele sollen Ihnen bei der Klärung dieser Fragen helfen.
Der Weg einer sinnvollen, aktiven Anti-Diskriminierungspolitik, die darauf hinarbeiten muss ungerechtfertigte Benachteiligungen zu bekämpfen und langfristig zu verhindern, bedeutet nämlich nicht lediglich ein Gebot der Gleichbehandlung einzuführen, sondern eine Strategie zu mehr Chancengleichheit zu verfolgen. Dazu kann es unter Umständen nötig sein, benachteiligte Bevölkerungsgruppen über einen gewissen Zeitraum hinweg bevorzugt zu behandeln. Man/frau spricht in diesem Zusammenhang von positiven Maßnahmen oder "affirmative action", wenn Ungleichbehandlungen diskriminierter bzw. benachteiligter Bevölkerungsgruppen vorübergehend und gezielt angewandt werden mit dem Ziel, Chancengleichheit zu erreichen. Diese Maßnahmen, die von Förderprogrammen bis hin zu Quotenregelungen reichen können, werden missverständlich auch als "positive Diskriminierung" bezeichnet.
§ 22 GlBG Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen
umfassende Verfügungen des/der Arbeitgeber/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes nach § 17 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten
nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Solche positiven Maßnahmen haben allerdings auch ihre Grenzen: Sobald der erwünschte Effekt eingetreten ist, und die ursprünglich benachteiligte Gruppe den Status der Chancengleichheit erreicht hat, sind diese einzustellen. Ihr Aufrechterhalten würde eine Diskriminierung von Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft bedeuten.