Know Your Rights Website des Projekts "Gleiche Chancen"

Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten nach dem Gleichbehandlungsgesetz?

Was ist eigentlich diskriminierendes Verhalten?

Was ist nach der Gesetzeslage verboten? Diskriminieren Sie ohne es selbst zu wissen?

Folgende Fallbeispiele sollen Ihnen bei der Klärung dieser Fragen helfen.

Perfekte Deutschkenntnisse

Es handelt sich hier um eine mittelbare oder indirekte Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft und um eine unmittelbare oder direkte Diskriminierung aus Altergründen, außerdem ist die Ausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert. Wichtiges Kriterium dafür, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht, ist gerade bei Stellenausschreibungen oft die Frage, ob die geforderten Kompetenzen für die Ausübung der ausgeschriebenen Stelle notwendig bzw. überhaupt relevant sind. Um Hotelzimmer in Ordnung zu halten sind wohl weder perfekte Deutschkenntnisse nötig, noch ist diese Aufgabe an ein bestimmtes Alter gebunden oder nur von Frauen durchführbar. Die Anzeige verstößt daher ganz klar gegen die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes, das diskriminierende Stellenanzeigen unter Strafe stellt.

Wenn nicht ein bestimmtes Merkmal für die Ausübung einer ausgeschriebenen Stelle unabdingbar ist bzw. eine wesentliche Voraussetzung darstellt, darf demnach eine Stellenausschreibung keine Bevorzugung oder Benachteiligungen bestimmter Gruppen enthalten. Andernfalls sind ArbeitsvermittlerInnen bereits beim ersten Verstoß, ArbeitgeberInnen nach Verwarnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen.

§ 23 GlBG
Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in . . . darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Unmittelbare Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung ist die am leichtesten erkennbare und fassbare Form von Diskriminierung. Unmittelbare D. liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund eines bestimmten Merkmals (z.B. aufgrund ihrer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, ihres Geschlechtes,..) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 19 (1) GlBG
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 17 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 1

Mittelbare Diskriminierung

Mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die bestimmte Merkmale aufweisen ( z.B. Hautfarbe, Behinderung, ethnische oder nationale Herkunft, Weltanschauung etc.) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich.

§ 19 (2) GlBG
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Insbesondere Uniformvorschriften können ganze Bevölkerungsgruppen von der Ausübung der jeweiligen Berufe ausschließen und schränken damit deren Möglichkeiten am Arbeitsmarkt ein. Aber auch Regelungen für bestimmte Formen von Arbeitsverhältnissen, die typischerweise eine Bevölkerungsgruppe stärker betreffen als eine andere, können eine Form indirekter Diskriminierung darstellen. Auch auf europäischer Ebene bereits ausjudiziertes Beispiel sind Sonderbestimmungen für Teilzeitarbeitsverträge, die mehr Frauen als Männer betreffen und daher - so sie Schlechterstellungen bedeuten - als indirekte Diskriminierungen zu qualifizieren sind.


1 Sofern nicht gesondert angeführt beziehen sich Paragraphenangaben auf das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden.