Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten nach dem Gleichbehandlungsgesetz?
Was ist eigentlich diskriminierendes Verhalten?
Was ist nach der Gesetzeslage verboten? Diskriminieren Sie ohne es selbst zu wissen?
Folgende Fallbeispiele sollen Ihnen bei der Klärung dieser Fragen helfen.
Wenn nicht ein bestimmtes Merkmal für die Ausübung einer ausgeschriebenen Stelle unabdingbar ist bzw. eine wesentliche Voraussetzung darstellt, darf demnach eine Stellenausschreibung keine Bevorzugung oder Benachteiligungen bestimmter Gruppen enthalten. Andernfalls sind ArbeitsvermittlerInnen bereits beim ersten Verstoß, ArbeitgeberInnen nach Verwarnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen.
§ 23 GlBG
Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in . . . darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch
innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben
lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit
oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es
sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Unmittelbare Diskriminierung
Unmittelbare Diskriminierung ist die am leichtesten erkennbare und fassbare Form von Diskriminierung. Unmittelbare D. liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund eines bestimmten Merkmals (z.B. aufgrund ihrer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, ihres Geschlechtes,..) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 19 (1) GlBG
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 17 genannten Grundes
in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde. 1
Mittelbare Diskriminierung
Mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die bestimmte Merkmale aufweisen ( z.B. Hautfarbe, Behinderung, ethnische oder nationale Herkunft, Weltanschauung etc.) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich.
§ 19 (2) GlBG
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,
die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines
bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Insbesondere Uniformvorschriften können ganze Bevölkerungsgruppen von der Ausübung der jeweiligen Berufe ausschließen und schränken damit deren Möglichkeiten am Arbeitsmarkt ein. Aber auch Regelungen für bestimmte Formen von Arbeitsverhältnissen, die typischerweise eine Bevölkerungsgruppe stärker betreffen als eine andere, können eine Form indirekter Diskriminierung darstellen. Auch auf europäischer Ebene bereits ausjudiziertes Beispiel sind Sonderbestimmungen für Teilzeitarbeitsverträge, die mehr Frauen als Männer betreffen und daher - so sie Schlechterstellungen bedeuten - als indirekte Diskriminierungen zu qualifizieren sind.
1 Sofern nicht gesondert angeführt beziehen sich Paragraphenangaben auf das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden.